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Aktuelle Information zum Steuerrecht

Zusammenfassung Vorsorgeaufwendugen - Versicherungsbeiträge

Vorsorgeaufwendungen  sind Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Sie können nicht im Rahmen der Einkunftsermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen u.a. die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Zahnzusatzversicherung und die Lebensversicherung.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 wurde bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (z. B. Rüruprente) nicht zwischen Beiträgen zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie zu bestimmten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen unterschieden. Alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen  wurden zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze abgezogen. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen wurden hierbei allerdings nur zu 88 % als  Vorsorgeaufwendungen  berücksichtigt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ändert sich die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherung,Rürup Rente Lebensversicherung, Kfzhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung). Die gesetzlichen Änderungen im Bereich des § 10 EStG ergeben sich aus dem Alterseinkünftegesetz. Das Gesetz geht zurück auf das Urteil des BVerfG vom 6.3.2002. Das Urteil war für den Gesetzgeber Anlass, sich umfassend mit der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zu befassen. Im Zentrum des Alterseinkünftegesetz stand der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. Hierbei können in der Phase der Erwerbstätigkeit Beiträge für eine Altersvorsorge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Die später sich daraus ergebenden Rentenleistungen unterliegen bei der Auszahlung der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer. Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ab Beginn des Veranlagungszeitraums 2005 zu 100 % hätten besteuert werden können und außerdem der vollständige Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erheblichen Steuermindereinnahmen geführt hätte, hat der Gesetzgeber den Umstieg auf das neue Steuersystem mit langen Übergangsregelungen versehen.

Anmerkung: Die Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung, Kaskoversicherung und Hausratversicherung zählen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. Diese Versicherungsbeiträge sind evtl. als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

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