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Vermögenswirksame Leistungen auch für Investmentfonds nutzen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) stehen für viele Arbeitnehmer zwar zur Verfügung,
jedoch werden sie nicht immer genutzt. Dabei gibt es hier die Möglichkeit, Förderungen von Vater Staat in Anspruch nehmen zu können. Vom Arbeitgeber gibt es dann monatlich, branchenabhängig, bestimmte Beträge dazu.
Dabei kann man individuell entscheiden, wie das Geld angelegt werden soll. Banksparpläne,
Bausparverträge, die betriebliche Altersvorsorge und sogar Fonds können gewählt werden, um zu investieren.
Als geeignet erweisen sich diese Sparpläne für Fondseinsteiger und Anleger, die bereit sind,
für höhere Renditechancen auch ein entsprechendes Risiko in Kauf zu nehmen. Insbesondere eignen sich Sparpläne mit Aktienfonds für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben.
Für die Zahlung der Arbeitnehmersparzulage gilt, dass bestimmte Einkommensgrenzen
eingehalten werden müssen, um in den Genuss der Zulagen zu kommen. 18 Prozent gibt dann der Staat auf jährliche Einzahlungen bis maximal 400 Euro dazu. Alleinstehende
erhalten somit höchstens 72 Euro und Ehepaare 144 Euro im Jahr dazu.
Grundsätzlich gilt aber auch zu bedenken, dass Sparpläne mit Aktienfonds nicht nur eine höhere Gewinnchance beinhalten, sondern leider auch mit einem höheren Risiko verbunden
sind als beispielsweise klassische Bausparverträge.
Einsparen kann man jedoch, wenn Vergleiche unternommen werden. So bieten freie
Fondsvermittler oder aber auch Fondsbanken im Internet günstigere VL- Sparpläne an als Hausbanken.
Im Vorfeld stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob jeder Arbeitgeber gesetzlich
verpflichtet ist, vermögenswirksame Leistungen (VL) zu zahlen.
Dabei muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen den freiwilligen Zahlungen aus dem
monatlichen Gehalt und dem Arbeitgeberzuschuss. In der Regel ist der Arbeitgeberzuschuss freiwillig oder aber in einem Tarifvertrag verankert.
Damit jedoch der Arbeitnehmer von der staatlichen Prämie profitieren kann, ist der Arbeitgeber
gesetzlich verpflichtet, die freiwilligen Zahlungen des Arbeitnehmers zu überweisen. Um diesen Betrag wird dann das Einkommen entsprechend gekürzt.
Zu bedenken ist auch, dass VL- Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtig sind. Denn diese
Zahlungen gehören zum Einkommen des Arbeitnehmers und unterliegen somit der Kranken- und Sozialversicherungspflicht.
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