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Gesetzesänderungen: Zustimmung des Bundesrat!
Der Bundesrat hat am 07.04.2006 dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und
dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in seiner Sitzung zugestimmt. Danach ergeben sich ab dem 01.01.2006 folgende Änderungen:
- Im Rahmen seiner Zustimmung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah zum
In-Kraft-Treten der Beschränkung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens Verwaltungsanweisungen für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils durch die Unternehmer zu schaffen. Diese
Regelungen sollten einerseits den bürokratischen Aufwand für die Unternehmer und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung soweit wie möglich begrenzen.
- Die Ermittlung der gewinnerhöhenden Entnahme für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz nach
der 1%-Bruttolistenpreisregelung wird ab 2006 auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt. Wird das Fahrzeug zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt, ist
der Wert der Entnahme mit den regelmäßig höheren auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der betriebliche Nutzungsanteil ist regelmäßig nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die
Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen hat die Änderung keine Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei Firmenwagengestellungen an Arbeitnehmer.
- Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren und für behinderte Kinder können ab 2006 in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung, höchstens 4.000 EUR je Kind, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese
Regelung gilt für zusammen lebende Elternteile, wenn beide erwerbstätig sind, sowie für erwerbstätige Alleinerziehende. Ist der Steuerzahler in Ausbildung, krank oder behindert, können die Kinderbetreuungskosten
in gleichem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren können alle Eltern ohne weitere Voraussetzungen zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 EUR
je Kind, als Sonderausgaben abziehen. Das ist vor allem für "Alleinverdiener-Elternpaare" von Bedeutung. In allen Fällen müssen Kinderbetreuungskosten durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungsbeleg eines Kreditinstituts nachgewiesen werden.
- Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor
dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig.
- Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (Fensterputzer, Gärtner,
Reinigungsunternehmer) können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR, von der Einkommensteuer in der
Einkommensteuererklärung
abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen für Pflege und Betreuung erhöht sich der Abzugsbetrag ab 2006 auf höchstens 1.200 EUR. Außerdem kann ab 2006 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung oder/und Modernisierung) eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR, in Anspruch genommen
werden. Die begünstigten Aufwendungen (keine Materialkosten) sind durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungsbeleg einer Bank nachzuweisen.
- Die Umsatzgrenze für die sog. Ist-Versteuerung wird in den alten Bundesländern ab 01.07.2006
von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben. In den neuen Bundesländern gilt für die Anwendung der Ist-Versteuerung bereits eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 EUR. Diese Sonderregelung ist bis zum 31.12.2009
verlängert worden.
- Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind die Anschaffungskosten/Herstellungskosten für
Forderungen, Wertpapiere, und für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. zum Entnahmezeitpunkt als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Außerdem sind diese Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungskosten/Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzuführen.
- Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden in die
Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Somit sind auch die Umsätze von gewerblichen Glücksspielanbietern wieder der Umsatzsteuer zu Unterwerfen.
- Die gezielte entgeltliche Weitergabe von Belegen (u.a. Tankquittungen im Rahmen von
Internetauktionen) ist eine Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Kredit für den Sohn: Mindestanforderungen an einen Darlehensvertrag
Einen zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensvertrag erkennt das Finanzamt nur dann bei
der Einkommensteuererklärung an, wenn er zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und auch den Vereinbarungen entsprechend tatsächlich durchgeführt wird. Im
entschiedenen Fall sollten Sohn und Vater die Baukosten für ein Bauobjekt je zur Hälfte tragen. Da der Sohn keine entsprechenden Mittel zur Verfügung hatte, gewährte der Vater seinem Sohn den auf ihn entfallenden
hälftigen Baukostenanteil als Kredit.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat den abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen Vater und Sohn
steuerlich nicht anerkannt, weil
- eine Besicherung des Darlehens,
- eine Regelung über die Verzinsung des Darlehens und
- eine im Rahmen des Fremdvergleichs übliche Tilgung fehlte.
Tipp: Baukredite werden üblicherweise mit Hypotheken bzw, Grundschulden abgesichert.
Mehrfamilienhaus: Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer?
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt bei der
Einkommensteuererklärung
in vielen Fällen nur noch bis zu 1.250 EUR oder gar nicht mehr. Dagegen sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der Abgrenzung zwischen einem häuslichen und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer befasst:
Ein Steuerzahler nutzte in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räume für
berufliche Zwecke. Diese beruflich genutzten Räume sind nur dann ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung liegen. Diese Nähe ist gegeben, wenn sie unmittelbar an die
Privatwohnung angrenzen oder wenn sie auf derselben Etage direkt gegenüberliegen. Entsprechendes gilt, wenn der als Zubehörraum zur Wohnung gehörende Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. In diesem
Fall ist die Abzugsbeschränkung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu beachten.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Steuerzahler in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung
bewohnt und im Dachgeschoss weitere Räume für berufliche Zwecke nutzt, wobei das erste Obergeschoss von fremden Dritten genutzt wird. Hier liegt regelmäßig ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Die hierfür
entstehenden Kosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Fazit: Ein häusliches Arbeitszimmer liegt also nicht allein deshalb vor, weil sich die beruflich
genutzten Räume in demselben Haus bzw. unter demselben Dach wie die Privatwohnung befinden. Entscheidend ist daher, zur welcher Wohneinheit das Arbeitszimmer zählt.
Hinweis: Wenn das Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt wird (z.B.
Arbeitnehmertätigkeit und freiberufliche, schriftstellerische Tätigkeit), sind die steuerlich abziehbaren Kosten entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen.
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