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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 9)

Private Depotpflege oder gewerblicher Wertpapierhandel?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass das Unterhalten und die Pflege eines Aktiendepots im Regelfall nichtunternehmerische Tätigkeiten sind. Das bedeutet, dass Gewinne und Verluste sich steuerlich nur auswirken, wenn An- und Verkauf der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgen und somit steuerwirksame Spekulationsgewinne erzielt werden.

Vor allem wenn durch einen umfangreichen Wertpapierhandel Verluste entstehen, dürfte der Anleger ein Interesse daran haben, dass eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird, denn Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Gewerbliche Verluste aus Wertpapierhandel wären dagegen auch mit anderen Einkünften verrechenbar. Gewerbliche Verluste lehnen aber sowohl der BFH als auch die Finanzämter im Regelfall ab. Der Anleger hatte die steuerrechtliche Behandlung von Grundstücksgeschäften ("Drei-Objekt-Grenze") und Wertpapiergeschäften verglichen und darin einen Widerspruch gesehen. Diese Bedenken teilt der BFH nicht: Die Depotpflege sehen die Richter als vermögensverwaltend an.

 

 

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