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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 8)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Arbeiten sind begünstigt?

Lassen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen Dritter an einer selbst genutzten Immobilie erbringen? Dann ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens 600 EUR jährlich. Dass Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind, müssen Sie allerdings durch eine Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg der Bank nachweisen.

 

Renovierungsarbeiten, wie z.B. der Einbau neuer Innentüren oder eines neues Bades, sind allerdings nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für handwerkliche Tätigkeiten, die regelmäßig von Fachkräften durchgeführt werden (z.B. Wartungen an Heizungsanlagen und an der Gas-, Elektro- und Wasserinstallation). Ebenso wie die Finanzämter geht auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei handwerklichen Tätigkeiten nur dann von einer begünstigten haushaltsnahen Dienstleistung aus, wenn es sich um Schönheitsreparaturen (z.B. Malerarbeiten) oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Übrigens: Materialkosten sind generell nicht begünstigt.

Tipp: Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft? Auch Ihre Aufwendungen für diese Kraft können unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen!

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich 12 % Pauschalabgaben (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer) an die Bundesknappschaft abzuführen. Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Haushaltshilfen ist seit dem 1.4.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben, sofern das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR monatlich nicht überschreitet. Auf dem Haushaltsscheck muss der Arbeitgeber die Höhe des Arbeitslohns mitteilen und angeben, ob die Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz erhoben werden soll. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gilt sozialversicherungsrechtlich bei Anwendung des sog. Haushaltsscheckverfahrens der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Sachbezüge, wie z.B. Kost, Logis und Firmenwagen, gehören nicht dazu. Folglich sind hierfür auch keine Pauschalabgaben zu zahlen.

Übrigens: Arbeitslosengeld I-Empfänger dürfen bis 165 EUR monatlich dazu verdienen, ohne dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgt.

Wichtige Änderungen zum 1.1.2005

Zum Jahresbeginn erst einmal eine gute Nachricht: Zwar hat sich zum 1.1.2005 in vielen Bereichen etwas geändert, möglicherweise können Sie jedoch von der einen oder anderen Neuregelung profitieren oder sich zumindest vor unerwünschten Effekten schützen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über einige wichtige Änderungen und ihre Konsequenzen.

Wenn Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, können Sie ab 1.1.2005 bei geringfügig Beschäftigten Kosten sparen. Die Umlage für Krankheitskosten an die Bundesknappschaft, die bisher bei 1,3 % lag und zusätzlich zur Pauschalabgabe von 25 % zu zahlen war, beträgt nur noch 0,1 % und ist damit (quasi) abgeschafft. Im Gegenzug erhalten Sie bei der Knappschaft einen Erstattungsanspruch für Krankheitskosten Ihrer Mini-Job-Angestellten von 80 % (bisher 70 %).

2005 kommen Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Versicherten zu - diesmal jedoch ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Kinderlose müssen ab 1.1.2005 einen Mehrbeitrag zur Pflegeversicherung von 0,25 % entrichten. Damit zahlen sie zukünftig 1,1 % ihres Bruttoeinkommens zur Pflegeversicherung, der Arbeitgeber weiterhin 0,85 %. Ab 1.7.2005 müssen alle gesetzlich Krankenversicherten einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von 0,9 % für Zahnersatz und Krankengeld zahlen. Die Gesetzesänderung sieht zum Ausgleich vor, dass die übrigen Beitragssätze um diesen Prozentsatz zu senken sind. Das hat für Sie als Arbeitgeber eine Entlastung bei den Lohnnebenkosten zur Folge.

Viele Unternehmer müssen sich bei der Mitarbeiterplanung mit dem Thema Altersteilzeit auseinandersetzen. Bis 30.6.2005 soll alles beim Alten bleiben. Danach treten einige Änderungen ein, z.B. müssen Frührentner höhere Abschläge in Kauf nehmen. Die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit wird darüber hinaus ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben.

Nicht vergessen werden darf der von 45 % auf 42 % gesenkte Spitzensteuersatz. Dieser wirkt sich auch auf den Solidaritätszuschlag (5,5 %) und die Kirchensteuer (8 % oder 9 %) aus, die von der festgesetzten Steuer berechnet werden. Den Spitzensteuersatz erreichen Ledige bei einem Verdienst von 52.152 EUR und Verheiratete bei einem Verdienst von 104.304 EUR.

Geändert haben sich zum 1.1.2005 außerdem folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

 

2005

West

Ost

Rentenversicherung

62.400 EUR/Jahr

52.800 EUR/Jahr

 

5.200 EUR/Monat

4.400 EUR/Monat

Krankenversicherung

Ost und West

 

42.300 EUR/Jahr 3.525 EUR/Monat

 


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