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Krankenversicherungsbeiträge: Betragsmäßig beschränkter Sonderausgabenabzug verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von
Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Geklagt hatten die privat krankenversicherten Eltern von sechs Kindern. Sie fühlen sich dadurch benachteiligt, dass sie für sich selbst und für ihre Kinder
Beiträge zur privaten Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen zahlen müssen. Denn ein existenzsichernder Versicherungsschutz sei mit Versicherungsprämien im Umfang des steuerlichen
Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erlangen. Das ist vor allem aufgrund des durch das Alterseinkünftegesetz gesenkten Höchstbetrags von 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro für viele Steuerzahler der Fall. Der BFH ist
diesen Argumenten weitgehend gefolgt. Er hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip verlange es, existenznotwendige
Aufwendungen steuerlich zu verschonen. Hierzu gehöre auch ein Krankenversicherungsschutz im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Minijobs: 30 % Pauschalabgaben ab Juli 2006
Das Bundeskabinett hat beschlossen: Ab 01.07.2006 sollen die Pauschalabgaben für geringfügig
Beschäftigte im gewerblichen Bereich auf insgesamt 30 % erhöht werden (15 % statt 12 % Rentenversicherung, 13 % statt 11 % Krankenversicherung und weiterhin 2 % Pauschsteuersatz). Die Pauschalabgaben für geringfügig
Beschäftigte in Privathaushalten (insgesamt 12 %) sollen sich nicht ändern.
Krankenversicherung /Pflegeversicherung: Auch Vorstandsmitglieder können Arbeitgeberzuschüsse
erhalten
Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei,
soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet ist. Als möglichen steuerfreien Höchstzuschuss kann der Arbeitgeber die Hälfte des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.07.2005 beträgt der mögliche steuerfreie Höchstzuschuss somit 236,18 Euro (1/2 von
13,4 % = 6,7 % von 3.525 Euro).
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben entschieden, dass auch
Vorstandsmitglieder einer AG abhängig beschäftigt sind, weil sie der Kontrolle von Aufsichtsräten unterliegen. Auch hier kann der Arbeitgeber also einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung bis zu 236,18
Euro zahlen. Eine Steuerfreiheit scheidet aber aus, wenn das Vorstandsmitglied selbst eine Mehrheitsbeteiligung an der AG hält. Diese Ausführungen gelten entsprechend für Arbeitgeberzuschüsse zur privaten
Pflegeversicherung.
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