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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 6)

Werbungskosten: Fremdsprache im Ausland effizienter zu erlernen

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit liegen nur dann vor, wenn die Kosten objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Arbeitnehmers oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), sind die Finanzämter besonders kritisch:

Hier ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Kosten für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang muss ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen. Die berufliche Veranlassung muss folglich bei weitem überwiegen. Außerdem darf die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fallen und nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Im Streitfall hat der Bundesfinanzhof das Finanzamt aber in seine Schranken verwiesen: Es darf die Ablehnung der Kosten als Werbungskosten nicht darauf stützen, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können oder dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können. Denn eine Sprache ist in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen.

Handwerkerleistungen auch bei Leerstand begünstigt?

Ab 2006 führen Kosten für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zu einer Steuerermäßigung (= Abzug von der Steuerschuld) von 20 % der Kosten, höchstens 600 EUR jährlich. Zu den begünstigten Maßnahmen zählen z.B.

  • das Streichen und Tapezieren,
  • die Beseitigung kleinerer Schäden,
  • die Erneuerung des Bodenbelags,
  • die Modernisierung des Badezimmers,
  • der Austausch von Fenstern sowie
  • Garten- und Wegebauarbeiten.
  • Begünstigt sind nur die Arbeits-, nicht jedoch die Materialkosten. Die Kosten müssen zudem durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
  • Das Finanzgericht Niedersachsen hat eine Entscheidung zur Vorgängervorschrift getroffen, die auch für die ab 2006 geltende Rechtslage von Bedeutung ist: Danach kann die Steuerermäßigung auch dann beansprucht werden, wenn der inländische Haushalt des Steuerzahlers während der Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme ausnahmsweise nicht bewohnt bzw. nicht aktiv betrieben worden ist, der Steuerzahler dort aber über einen längeren Zeitraum seinen Haushalt hatte. Das Finanzamt will dagegen Maßnahmen während eines Leerstands offenbar nicht begünstigen; es hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

    Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Bei Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Dienstleistungsagentur) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR jährlich. Dieser Höchstbetrag von 600 EUR erhöht sich bei Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 EUR. Bei Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung wird für die Arbeitskosten eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, höchstens 600 EUR jährlich gewährt. Die Kosten müssen durch eine Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

    Das Finanzgericht Köln hält bei Verträgen über mehrere Leistungen die konkrete Benennung der Dienstleistung und des hierfür geschuldeten Betrags für erforderlich. Im Streitfall bewohnte die Klägerin eine Zweizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz. In dem monatlichen Entgelt von rund 3.000 EUR waren die Unterkunft und die Grundserviceleistungen entsprechend eines Leistungsverzeichnisses enthalten, das u.a. die wöchentliche Reinigung der Wohnung umfasste.

    Die Richter lehnen die Steuerermäßigung ab, weil den einzelnen Serviceleistungen keine Teilbeträge zugeordnet werden konnten. Eine Schätzung der anteiligen Kosten für die Reinigung der Wohnung halten sie nur für zulässig, wenn objektive Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht abziehbare Dienstleistungen ermöglichen. Die Seniorin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

     


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