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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 5)

Halbteilungsgrundsatz: Steuerbelastung über 50 % zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon 1995 den Grundsatz aufgestellt, dass Vermögensteuer und weitere Steuern zusammengenommen nicht mehr als 50 % der Erträge aus dem Vermögen ausmachen sollten (sog. Halbteilungsgrundsatz). Fraglich war jetzt,

  • ob sich dieser Halbteilungsgrundsatz allein auf die Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer bezieht, die neben der Einkommen- und Gewerbesteuer erhoben wurde,
  • oder ob es für alle Steuern eine verbindliche Belastungsobergrenze von 50 % Steuerbelastung gibt.
  • Geklagt hatte der Inhaber eines Gewerbebetriebs, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird. Die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer betrug 57 % - bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nachdem schon der Bundesfinanzhof die Klage abgewiesen hatte, blieb jetzt auch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erfolglos.
  • Das BVerfG hat bestätigt, dass der Halbteilungsgrundsatz nur die Vermögensteuer betrifft, die neben der Einkommen- und Gewerbesteuer erhoben wurde. Die Richter konnten im Streitfall nicht erkennen, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer erreicht war.

    Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist laut BVerfG auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festzustellen wäre. Hohe Einkommen dürfen hoch belastet werden, soweit dem Steuerzahler auch nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes, frei verfügbares Einkommen verbleibt. Allerdings darf die steuerliche Belastung auch hoher Einkommen nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat hierbei aber einen weiten Gestaltungsspielraum.

    Kein häusliches Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn

    • die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder
    • für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die gesamten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet.
  • Wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat, setzt der (teilweise) Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch zunächst einmal voraus, dass eine private Nutzung des Raums so gut wie ausgeschlossen ist. Im Streitfall nutzte eine Vermieterin nach ihren eigenen Angaben das sich in ihrem Einfamilienhaus befindende häusliche Arbeitszimmer nur zu 20 bis 30 % für die Verwaltung eines vermieteten Objekts und im Übrigen zu privaten Zwecken. Eine private Nutzung in dieser Höhe ist nach Ansicht der Richter nicht von so untergeordneter Bedeutung, als dass sie zu vernachlässigen wäre. Hier greift das Abzugsverbot für Kosten, die durch die Lebensführung des Steuerzahlers veranlasst sind. Die Vermieterin konnte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer deshalb nicht (auch nicht teilweise) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Sie gibt aber noch nicht auf und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

    Hinweis: Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 sieht neue Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sollen ab 2007 steuerlich nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

    Wohnsitzwechsel bei doppelter Haushaltsführung

    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die notwendigen Mehraufwendungen (u.a. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für die Zweitwohnung) einer solchen, beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber in bestimmtem Umfang steuerfrei ersetzen; alternativ kann sie der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen.

    Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang eine familienfreundliche Entscheidung getroffen, die der geforderten Flexibilität am Arbeitsmarkt Rechnung trägt: Erfreulicherweise gehen die Richter auch dann weiterhin von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus, wenn der Familienwohnsitz gewechselt wird. Im Streitfall war der Arbeitnehmer in V beschäftigt und der Familienwohnsitz wurde von A nach B verlegt. Eine doppelte Haushaltsführung lag daher ungeachtet des Familienwohnsitzwechsels weiterhin vor. Hinzu kam, dass beachtliche Gründe einer Vereinigung der beiden Haushalte entgegenstanden. So war u.a. keine geeignete, bezahlbare Wohnung in ausreichender Größe am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers vorhanden. Aufgrund der Probezeit war sein Arbeitsverhältnis außerdem zunächst befristet.

     


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