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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 4)

Auch die gezahlten Erstattungszinsen vom Finanzamt stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen da.

Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art sind Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für dessen Überlassung zur Nutzung zugesagt oder gewährt wurde. Der BFH hat erneut bestätigt, dass auch vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nach Ansicht der Richter eine "Kapitalforderung jeder Art". Die Erstattungszinsen sind als Gegenleistung dafür anzusehen, dass dem Fiskus  Kapital überlassen worden sei, zu dessen Leistung der Steuerzahler letztlich nicht verpflichtet gewesen wäre.

Diese Zinsen fallen z.B. bei Einkommensteuererstattungen an, wenn die Veranlagung erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Veranlagungszeitraum stattfindet.

Beispiel: Die Einkommensteuererklärung 2004 wird am 28.02.2006 eingereicht. Der Bescheid ergeht erst im Juni 2006. Der Zinslauf beginnt mit dem 01.04.2006.

 

Ausländische Lebensversicherungen: Zinsen aus Altverträgen sind steuerfrei!

Zinsen aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sind steuerfrei. Diese Steuerbefreiung hat der Fiskus bisher bei ausländischen Lebensversicherungen nicht gestattet. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof glücklicherweise entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Zinsen aus einer ausländischen Lebensversicherung unter den allgemeinen Voraussetzungen steuerfrei sind. Das gilt selbst dann, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft keine Erlaubnis zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Deutschland erteilt worden ist.


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