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Das häusliche Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Betriebsstätten
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur dann in voller Höhe als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn
die
- betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit
beträgt oder
- für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.
Räume innerhalb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses gelten immer als häusliches Arbeitszimmer,
wenn Sie darin "arbeitszimmertypische", nämlich gedankliche, schriftliche oder verwaltende Tätigkeiten ausüben. Das Finanzgericht Hamburg wendet daher die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer
auch dann an, wenn die Räume gleichzeitig eine Betriebsstätte sind (z.B. bei Ausübung einer freiberuflichen Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer).
Der BFH hat übrigens bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann in voller Höhe gilt,
wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt worden ist.
Der begrenzte Abzug gilt auch dann, wenn ein Unternehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer seinen
Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitfall hatte der Unternehmer in seiner Wohnung die er privat nutzt ein häusliches Arbeitszimmer. Dort erledigte er selbst Bürotätigkeiten, für die ihm in seinem
Ladenlokal kein passender Raum zur Verfügung stand. Zum anderen erbrachte seine Frau, die bei ihm angestellt war, dort zu 100 % ihre Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer die
Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt auf 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Dass das Arbeitszimmer für die Ehefrau den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, hielten die
Richter insoweit für unmaßgeblich.
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bei einer Fortbildung
Ein Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann bis zu 1.250 EUR
als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) abziehen, wenn
- die berufliche Nutzung des Zimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt
oder
- für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur freier Verfügung steht.
- Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten
ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
nicht - auch nicht teilweise - als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Köln hat sich mit einem Arbeitnehmer befasst, der ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Fortbildung im ausgeübten Beruf
nutzt. Ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 EUR ist nach Ansicht der Richter nur möglich, wenn
- sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung ergibt, dass dem
Arbeitnehmer die Fortbildung innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagt ist.
- die berufliche Verpflichtung zur Fortbildung entweder auf der Hand liegt oder im Arbeitsvertrag
geregelt ist und
Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, aus der hervorging,
dass der Arbeitgeber die Weiterbildung sehr begrüßte, dem Arbeitnehmer aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen konnte. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht
aus. Aus einer solchen Bescheinigung ergibt sich nämlich weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Weiterbildung noch das Verbot, sich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz weiterzubilden.
Unser Tipp: Preise vergleichen: Vergleichen Sie die
einzelnen Mieten. Auch wenn Sie die Miete steuerlich geltend machen können sollten Sie dennoch möglichst wenig Miete zahlen.
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