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Aktuelle Information zum Steuerrecht (Seite 3)

Das häusliche Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Betriebsstätten

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur dann in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn die

  • betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.

Räume innerhalb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses gelten immer als häusliches Arbeitszimmer, wenn Sie darin "arbeitszimmertypische", nämlich gedankliche, schriftliche oder verwaltende Tätigkeiten ausüben. Das Finanzgericht Hamburg wendet daher die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch dann an, wenn die Räume gleichzeitig eine Betriebsstätte sind (z.B. bei Ausübung einer freiberuflichen Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer).

Der BFH hat übrigens bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann in voller Höhe gilt, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt worden ist.

Der begrenzte Abzug gilt auch dann, wenn ein Unternehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer seinen Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitfall hatte der Unternehmer in seiner Wohnung die er privat nutzt ein häusliches Arbeitszimmer. Dort erledigte er selbst Bürotätigkeiten, für die ihm in seinem Ladenlokal kein passender Raum zur Verfügung stand. Zum anderen erbrachte seine Frau, die bei ihm angestellt war, dort zu 100 % ihre Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt auf 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Dass das Arbeitszimmer für die Ehefrau den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, hielten die Richter insoweit für unmaßgeblich.

 

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bei einer Fortbildung

Ein Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) abziehen, wenn

  • die berufliche Nutzung des Zimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur freier Verfügung steht.
  • Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht - auch nicht teilweise - als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Köln hat sich mit einem Arbeitnehmer befasst, der ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Fortbildung im ausgeübten Beruf nutzt. Ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 EUR ist nach Ansicht der Richter nur möglich, wenn
     
  • sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung ergibt, dass dem Arbeitnehmer die Fortbildung innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagt ist.
  • die berufliche Verpflichtung zur Fortbildung entweder auf der Hand liegt oder im Arbeitsvertrag geregelt ist und

Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, aus der hervorging, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung sehr begrüßte, dem Arbeitnehmer aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen konnte. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus. Aus einer solchen Bescheinigung ergibt sich nämlich weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Weiterbildung noch das Verbot, sich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz weiterzubilden.

Unser Tipp: Preise vergleichen: Vergleichen Sie die einzelnen Mieten. Auch wenn Sie die Miete steuerlich geltend machen können sollten Sie dennoch möglichst wenig Miete zahlen.

 


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