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Beachtung der neuen Grundsätze der Realteilung!
Unter der Realteilung bezeichnet man die Auflösung einer Mitunternehmerschaft, in dem das
Betriebsvermögen auf die bisherigen Mitunternehmer verteilt wird. Wenn sich Gesellschafter von Personengesellschaften so auseinander setzen, dass Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter,
die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, in das jeweilige Betriebsvermögen der Realteiler überführt werden, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten
anzusetzen, sofern die Besteuerung von stillen Reserven beim Übernehmer sichergestellt ist. Werden einzelne Wirtschaftsgüter jedoch innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist verkauft oder entnommen, ist rückwirkend
der tatsächliche Wert anzusetzen. Diese Sperrfrist endet erst drei Jahre, nachdem die Mitunternehmerschaft die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Realteilung abgegeben hat!
Das BFH hat dazu ausführlich Stellung genommen; es erläutert auch den Spitzen- und Wertausgleich
sowie den zutreffenden Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle für Übertragungen ab dem 01.01.2001 anzuwenden.
"Buchungsfehler" bei Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Bei der Gewinnermittlung durch die Einnahmen- Überschussrechnung wird als Gewinn der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt. Dabei ist die in Rechnung gestellte abziehbare Vorsteuer zum Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgabe und die vom Finanzamt an den Steuerzahler erstattete
Vorsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme anzusetzen.
Ein Steuerzahler hatte es im Vorjahr unterlassen, die in Rechnung Vorsteuer für die Herstellung
eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes als Betriebsausgaben geltend zu machen. Stattdessen hatte er fälschlicherweise die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes um diesen Betrag erhöht. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass er im Folgejahr nicht in entsprechender Höhe eine Sonder- oder Teilwertabschreibung auf das Gebäude vornehmen kann. Zwar wird das bei der Gewinnermittlung durch
Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geltende Zu- und Abflussprinzip durchbrochen, wenn - wie hier - Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre zu
verteilen sind. Das rechtfertigt es aber nach Ansicht der Richter nicht, eine Sonderabschreibung auf das Gebäude wegen der falschen Behandlung der Vorsteuer im Vorjahr vorzunehmen. Der Steuerzahler sieht das anders
und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei Personengesellschaften
Betriebliche Schuldzinsen sind teilweise nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden mit 6 % der Überentnahmen angesetzt, wobei Schuldzinsen in Höhe von 2.050
EUR (sog. Sockelbetrag) in jedem Fall abziehbar bleiben.
Das FG Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass bei Personengesellschaften für die Ermittlung der nicht
abziehbaren Schuldzinsen ihr Gesamtgewinn maßgebend ist. Der Sockelbetrag von 2.050 EUR ist folglich nur einmal anzusetzen und nicht entsprechend der Anzahl der Gesellschafter zu multiplizieren. Maßgebend für die
Prüfung, ob nicht abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist außerdem die Summe der Einlagen und Entnahmen aller Mitunternehmer. Dabei sind auch die entnommenen Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter als
"Entnahmen" zu behandeln. Ein etwaiger Hinzurechnungsbetrag nicht abziehbarer Schuldzinsen ist den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel hinzuzurechnen - es sei denn, sie haben eine
abweichende Verteilung vereinbart. Die Mitunternehmer zweifeln dieses Ergebnis weiterhin an und haben daher Revision beim BFH eingelegt.
Bewerbungskosten in der Einkommensteuererklärung
Die Aufwendungen für eine Bewerbung um eine Arbeitsstelle sind in der privaten
Steuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Bewerbungskosten zählen u.a. das Papier für die Bewerbungsanschreiben, Porto, die
Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch und die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
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