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Ansparrücklage bei Existenzgründern
Existenzgründer wie z.B. Buchhalter oder Steuerberater die sich selbständig gemacht haben.
können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage von 40 % der Anschaffungskosten,
maximal von 307.000 EUR bilden. Diese Möglichkeit besteht sogar, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Falls der Existenzgründer dann doch nicht investiert, ist die
Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend - erfreulicherweise allerdings ohne Gewinnzuschlag - aufzulösen.
Die Bildung der Rücklage erfordert jedoch eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Existenzgründers:
bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages und bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums.
Das bedeutet, dass die voraussichtliche Investition ausreichend konkretisiert sein muss. Ein Businessplan kann hilfrei sein. Bei neu gegründeten Betrieben kann sich die Bildung der
Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen beziehen. In diesen Fällen fordert der Bundesfinanzhof (BFH) für die oben genannte Konkretisierung, dass
der Existenzgründer diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt hat.
Ganz auf dieser Linie liegt auch ein Urteil des Finanzgerichts Hessen. Hier hatte sich das
Finanzamt nicht damit zufrieden gegeben, dass der Existenzgründer für Investitionen Sammelbegriffe wie "Büroeinrichtung" oder "EDV-Anlagen" verwendet und nur die
voraussichtlichen Gesamtanschaffungskosten genannt hatte. Stattdessen ist die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage ganz genau zu bezeichnen.
Allenfalls die einzeln gebildeten Rücklagen darf man anschließend zusammenfassen. Der Existenzgründer hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
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